Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat einen Versicherer zur Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt, obwohl der Versicherte trotz nachgewiesener Berufsunfähigkeit nach wie vor in seinem Betrieb tätig ist.
Das Gericht bejahte die Leistungspflicht des Versicherers, denn der BU-Versicherte führt seinen Betrieb unter Einnahme starker Schmerzmittel und mithilfe seiner Geschwister fort.
Die Richter sahen darin keinen Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen, denn im Falle einer Ablehnung von Ansprüchen trage der Versicherer die volle Aufzeigelast und es genüge keinesfalls mithilfe allgemeiner Hinweise, die berufliche Tätigkeit des Versicherten aufzuzeigen.
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