Die Beweislast für die Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherten

Durch einen vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall aus dem Jahr 2001 geht klar hervor, dass die Beweislast für eine eingetretene Berufsunfähigkeit allein beim Versicherten liegt.

In vorliegenden Fall beklagte ein Koch den über Jahre hinweg schleichenden Verlust seines Geruchs- und Geschmacksinns. Er meldete seinem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls und dieser vertrat nach Prüfung der Verhältnisse die Ansicht, dass eine Berunfsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nicht vorlag. Daraufhin reichte der Koch Klage ein.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Koch ein Bestehen einer zumindest 50-prozentigen Berufsunfähigkeit nicht nachweisen könne, da er neben seiner Tätigkeit als Koch auch Einkünfte aus einer dem Restaurant angeschlossenen Pension beziehe und wies die Klage ab.

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Der Versicherungsnehmer mus das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zweifelsfrei nachweisen

Im Sinne der Bedingungen muss eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent bestehen, damit eine Rentenzahlung erfolgt. Wenn betroffene Personen Einkünfte aus mehr als einem Beruf erzielen, kann der Nachweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit daher nicht immer zweifelsfrei erbracht werden.

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