Der Senat des BGH entschied, dass ein Versicherer, der einen Auszubildenden gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert, keinesfalls die Leistung im Versicherungsfall verweigern und den Versicherten in einen anderen seinem “Ausbildungsstand” entsprechenden Beruf verweisen kann. Ein Recht auf Verweisung scheide in diesem wegen Irreführung eines Laien aus.
Prinzipiell müsse ein konkreter Grund zur Verweisung vorliegen. Es geht um das gleiche Procedere bei der allgemeinen Leistungssprüfung, das bei ausgelernten Berufen angewandt wird. Dadurch wird eine Gleichstellung der Versicherten gewährleistet.
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