Die Höhe der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig von der Höhe der Beiträge, die von Versicherten gezahlt werden. Aufgrund der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, werden Beiträge nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe berechnet.
| BBG | West jährlich | West monatlich | Ost jährlich | Ost monatlich |
| Für 2009 | 64.800,00 EUR | 5.500,00 EUR | 54.600,00 EUR | 4.550,00 EUR |
| Für 2010 | 66.000,00 EUR | 5.600,00 EUR | 55.800,00 EUR | 4.650,00 EUR |
Da die Beiträge prozentual vom Einkommen berechnet werden, ergeben sich bei einem aktuellen Beitragssatz in Höhe von 19,9% folgende Höchstbeträge:
| Höchstbeitrag | West | Ost |
| in 2009 | 1.074,60 EUR | 905,45 EUR |
| in 2010 | 1.094,50 EUR | 925,35 EUR |
Bei Renten infolge von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Erwerbsminderung ist nicht nur die Höhe der Beiträge für die später daraus resultierende Rente ausschlaggebend, sondern auch die Anzahl an Versicherungsjahren.
Damit es durch den Faktor Zeit bei der Berechnung der Höhe von Erwerbsminderungsrenten nicht zu sozialen Ungerechtigkeiten kommt, werden grundsätzlich die Beiträge bis zum Alter von 60 Jahren hochgerechnet. Diese sogenannte Zurechnungszeit erhalten Betroffene gutgeschrieben, so dass die Erwerbsminderungsrenten höher ausfallen.
Gegenüber der alten Regelung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist die Erwerbsminderungsrente dennoch deutlich geringer.