Ausschlaggebend für eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bzw. Erwerbsminderung, wie es heute heißt, ist der Anspruch. Den haben nur Versicherte. Dazu zählen:
- Pflichtversicherte, also Arbeitnehmer, die aufgrund ihres abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sind.
Daneben gehören auch manche selbständig Tätige dazu, die aufgrund ihres Berufs in Versorgungseinrichtungen versicherungspflichtig sind, wie beispielsweise Künstler in der Künstlersozialkasse.
- Freiwillig Versicherte, wie zum Beispiel Selbständige oder Freiberufler, die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Versichert zu sein ist die Grundvoraussetzung, um einen Anspruch auf Leistung wegen Erwerbsminderung zu haben. Die zweite Hürde, die Sie nehmen müssen, ist die Wartezeit. Sie beträgt fünf Jahre. Wer nicht mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt hat, wovon 36 Pflichtbeiträge sein müssen, dessen Anspruch verfällt.
Für jeden Berufsanfänger bedeutet das, dass er in den ersten 5 Jahren keinerlei Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Bei allen anderen ist ein lückenloser Versicherungsverlauf ausschlaggebend für einen Anspruch. Nicht immer muss es sich um Beitragszeiten handeln. Wer Kinder hat und sich sich daher eine berufliche Auszeit gönnt, Wehr- oder Zivildienst leistet oder längere Zeit Kranken- oder Arbeitslosengeld bezieht, erhält diese Zeiten als Pflichtbeiträge angerechnet.