Im Versicherungsvertragsgesetz – kurz VVG – wird im § 172 Absatz 2 Berufsunfähigkeit folgendermaßen definiert:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Liegt eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vor und wird dieser Zustand voraussichtlich für wenigstens sechs Monate andauern, dann erfolgt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in der vereinbarten Höhe.
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