Alle Renten, die aufgrund einer Erwerbsminderung bezahlt werden, sind steuerpflichtig. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine Leistung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung handelt oder die Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag stammt. Unterschiedlich ist allerdings die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer.
Gesetzliche Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung werden kohortenbesteuert. Es erfolgt also eine Besteuerung bestimmter Gruppen. Dabei ist die Steuerlast abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später die Rentenleistung beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Ab dem Jahr 2040 beträgt er sogar hundert Prozent.
Bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten wird dagegen nur der Ertragsanteil der Rente besteuert und seine Höhe ist abhängig von der jeweiligen Bezugsdauer. Je später die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt, desto geringer ist zu zahlende Einkommensteuer.
Hat der Betroffene neben der Rentenleistung weitere Einkünfte, dann wirkt sich die Rente auch auf die Steuerbelastung aus. Die Gesamtsteuerschuld erhöht sich. Das gleiche, wenn der Betroffen keine zusätzlichen Einkünfte hat, aber sein berufstätiger Ehepartner Einkommen erzielt und die Eheleute zusammen veranlagt werden.
Hinweis: Trotz generell geltender Steuerpflicht, kann es vorkommen, dass keine Einkommensteuer anfällt. Das ist dann der Fall, wenn der steuerpflichtige Rentenanteil zusammen mit Einkünften aus anderen steuerpflichtigen Einkommensarten nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Freibeträgen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.