Verbraucherportal & Ratgeber für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Kategorie: Allgemein

Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

Für den Versicherer ist die Gesundheitsprüfung bei der Antragstellung die einzige Möglichkeit, das bestehende Risiko einzuschätzen.Sie ist von so zentraler Bedeutung, dass auch der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherer einen Ausweg zeigt, sofern bei den Gesundheitsangaben keine vollständige und korrekte Auskunft erteilt wurde. Der Versicherer kann in solchen Fällen die Leistung verweigern, den Vertrag anfechten oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Schließlich geht es hier auch um den Schutz der gesamten Versichertengemeinschaft.

Die praktischen Auswirkungen  zeigen die folgenden Beispiele aktueller Rechtsprechung:

  • Bei Antragstellung hat ein Versicherungskunde verschwiegen, dass er sechs Monate zuvor eine Kur absolviert hatte. Nachdem er dann wegen Arthrose eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat, erlangte der Versicherer Kenntnis davon und verweigerte die Leistung.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 22.02.2009 (AZ: IV ZR 26/06), dass Versicherungskunden bei Antragsstellung auch eine Kur angeben müssen. Anderfalls hat der Versicherer das Recht, die Leistung im Versicherungsfall wegen Täuschung zu verweigern.
  • Bei Antragstellung gab ein Versicherungskunde an, dass er lediglich eine Magen-Darm-Grippe und eine Mandelentzündung hat. Die bestehende beiderseitige Schwerhörigkeit, die zu einer 30 prozentigen Schwerbehinderung führte, sowie die zusätzlich bestehenden psychischen Beschwerden verschwieg er. Als Berufsunfähigkeit diagnostiziert wurde und der Versicherungskunde die Rentenleistung beantragte, verweigerte der Versicherer die Leistung und konnte darüber hinaus den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
    Die Argumentation, dass der Kunde in den Gesundheitsangaben auch die Adresse seines Hausarztes genannt hatte, ließen die Richter des Landegerichts Coburg (AZ: 22 O 558/06, Urteil vom 20.03.2007) nicht gelten. Der Versicherer sah aufgrund der gemachten Angaben keinerlei Notwendigkeit, eine Arztanfrage einzuholen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Versicherungskunde die Vorerkrankungen bewußt verschwiegen hatte.

Hinweis: Gesundheitsangaben sind grundsätzlich korrekt und vollständig zu machen. Anderfalls kann der Versicherer die Zahlung im Versicherungsfall verweigern. Beantworten Sie daher alle schriftlich gestellten Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand mit größter Sorgfalt.

Ähnliche Beiträge, die Sie auch interessieren könnten: