BU-Rente gibt es auch für Azubis

Berufsstarter sind in den ersten Berufsjahren besonders gefährdet, da sie noch keinerlei Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können. Das gilt im Besonderen auch für Auszubildende.

Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit sollte hier nach der Privathaftpflicht und einer Krankenversicherung ganz oben auf der Prioritätenliste stehen.

Doch gerade wenn man sich in der Ausbildung befindet und den Beruf so zu sagen “noch gar nicht erlernt hat”, denken viele, dass ihnen aufgrund der Versicherungsbedingungen keine Rentenzahlung zusteht. Auch die BU-Versicherer vertraten lange die Auffassung, dass “…ein Azubi ja noch keinen richtigen Beruf ausübe…”.

Anspruch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente

Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahr 2007 (AZ: 4 W 618/07) wurden die Rechte von Auszubildenden gestärkt. Das Gericht erkannte darauf, das ein(e) Auszubildende(r) Anspruch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn er (sie) die berufliche Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausführen kann.

Bei dem vorliegenden Fall handelte es sich um eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Die Auszubildende erlitt eine Gehirnblutung und beantragte daraufhin Leistungen infolge Berufsunfähigkeit, die der Versicherer mit der oben genannten Argumentation ablehnte.

Der Fall wurde vor Gericht verhandelt und zugunsten der Auszubildenden entschieden. Das Gericht urteilte, dass die Tätigkeitsangabe eines Auszubildenden als Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist.