
Bei der “Alles oder Nichts-Regelung” konnte ein Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Versicherungskunde beispielsweise beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Vorerkrankung verschwiegen und damit eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hatte.
Dabei war es unerheblich, ob der Verstoss fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Seit in Kraft treten des neuen VVG zum 01.01.2008 kann der Versicherer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeigepflichtverletzung nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.
Tarife vergleichenÜbergangsfrist für Altverträge
Für Altverträge galt eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften führte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auffassungen. So kam das Landgericht Dortmund zu der Entscheidung, dass der Eintritt des Schadenfalls für die Anwendung des alten oder neuen VVG’s maßgeblich sei.
Dem widersprach jetzt das Landgericht Köln und entschied (23 O 154/09), dass es unerheblich sei, wann der Schadenfall eintrete, sondern allein auf den Zeitpunkt ankommt, an der Versicherer aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt. Liegt der Rücktritt nach dem 31.12.2008, findet damit immer das neue VVG Anwendung.
Auch die Versicherungsrechts-Experten und Verfasser des Kommentars “Das neue VVG kompakt”, die Richter des Landgerichts Berlin, Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl unterstützen in ihrer Publikation die verbraucherfreundliche Auffassung als Köln.
